Hallo!
Ob Du eine Baugenehmigung brauchst oder nicht, richtet sich nach der LBO. Ab dem 1. März gilt eine novellierte Fassung in BW. Diese findest Du hier:
http://www.wm.baden-wuerttembe…83698.html
Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung gilt nach § 50 i.V.m. (Nr. 3d) bzw. Nr. 22 Anh.), dass bis zu 10 m KEINE Baugenehmigung erforderlich ist. Die Höhe der Anlage beurteilt sich dananch, "wo die ortsfesten Teile enden". Es kommt also auf die Bauweise der KWEA an. Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, muss Deine Anlage allen öffentlich rechtlichen Vorschriften entsprechen; und das sind viele. Die Verfahrensfreistellung nach § 50 LBO bedeutet nur, dass das Verfahren der Baugenehmigung (inkl. der Kosten) nicht erforderlich ist. Um einen Bestandsschutz für die Anlage zu erhalten könnte es - insb. bei potenziellen Nachbarschaftseinwendungen - dennoch sinnvoll sein, eine Baugenehmigung zu beantragen. Dann besteht nicht die Gefahr, nachträglich die Anlage wieder abbauen zu müssen.
Berichte doch mal, wie die Meinung der Behörde ist.
Gruß,
Ida