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Richtlinien / Empfehlungen zur WEA-Steuerung in Baden-Württemberg

Ohrwurm

Betreff:

Richtlinien / Empfehlungen zur WEA-Steuerung in Baden-Württemberg

 ·  Gepostet: 05.02.2010 - 18:02 Uhr  ·  #14974
Nachfolgende Link sind die Richtlinien / Empfehlungen zur WEA-Steuerung in Baden-Württemberg
http://www.iwr.de/wind/raum/ro_prog/leit_bw.html

Ohrwurm

Betreff:

Re: Richtlinien / Empfehlungen zur WEA-Steuerung in Baden-Württemberg

 ·  Gepostet: 22.02.2010 - 13:59 Uhr  ·  #15237
Nachdem ein Nachbar schon seine Stirn gerunzelt hat, habe ich direkt beim Bürgermeister angefragt. Bin nun gespannt wie die Sache ausgeht O-)

Zitat
Sehr geehrter Herr Xxx,

herzlichen Dank für die Information.

Ich gebe Ihre email- Anfrage zur Prüfung an die wahrscheinlich zuständige Behörde, des Landratsamt -> Baurechtsamt, mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme.

Bei uns im Haus ist zuständig Hr. Xxxx. Er wird Ihr Anliegen für die Gemeinde wohlwollend prüfen und Ihnen Antwort geben.

Ob eine Genehmigung erforderlich und falls sie erforderlich ist, wie diese zu beantragen und zu beurteilen ist, beurteilt sich ausschließlich und zwingend nach geltendem Recht.
Dem geltenden Recht sind wir alle zwingend unterworfen. Wir bitten um Beachtung und Verständnis.

Ida

Betreff:

Re: Richtlinien / Empfehlungen zur WEA-Steuerung in Baden-Württemberg

 ·  Gepostet: 27.02.2010 - 18:37 Uhr  ·  #15278
Hallo!

Ob Du eine Baugenehmigung brauchst oder nicht, richtet sich nach der LBO. Ab dem 1. März gilt eine novellierte Fassung in BW. Diese findest Du hier: http://www.wm.baden-wuerttembe…83698.html

Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung gilt nach § 50 i.V.m. (Nr. 3d) bzw. Nr. 22 Anh.), dass bis zu 10 m KEINE Baugenehmigung erforderlich ist. Die Höhe der Anlage beurteilt sich dananch, "wo die ortsfesten Teile enden". Es kommt also auf die Bauweise der KWEA an. Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, muss Deine Anlage allen öffentlich rechtlichen Vorschriften entsprechen; und das sind viele. Die Verfahrensfreistellung nach § 50 LBO bedeutet nur, dass das Verfahren der Baugenehmigung (inkl. der Kosten) nicht erforderlich ist. Um einen Bestandsschutz für die Anlage zu erhalten könnte es - insb. bei potenziellen Nachbarschaftseinwendungen - dennoch sinnvoll sein, eine Baugenehmigung zu beantragen. Dann besteht nicht die Gefahr, nachträglich die Anlage wieder abbauen zu müssen.

Berichte doch mal, wie die Meinung der Behörde ist.

Gruß,
Ida

Ohrwurm

Betreff:

Re: Richtlinien / Empfehlungen zur WEA-Steuerung in Baden-Württemberg

 ·  Gepostet: 19.03.2010 - 13:32 Uhr  ·  #15507
Nun ist es soagar Amtlich !!

Sehr geehrter Herr Xxx,
zuerst einmal möchte ich mich dafür entschuldigen, dass unsere Antwort auf Ihre Anfrage so spät erfolgt.
Unsere Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben nach Ziff. 3d des Anhangs zu § 50 Abs. 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
verfahrensfrei ist, das heißt, dass kein Bauantrag gestellt werden muss.

Das Vorhaben widerspricht auch nicht dem Bebauungsplan von XXX

Freundliche Grüße

Ihr Landratsamt
Amt für Baurecht und Naturschutz

XXLRay

Betreff:

Re: Richtlinien / Empfehlungen zur WEA-Steuerung in Baden-Württemberg

 ·  Gepostet: 19.03.2010 - 14:23 Uhr  ·  #15508

Ida

Betreff:

Re: Richtlinien / Empfehlungen zur WEA-Steuerung in Baden-Württemberg

 ·  Gepostet: 23.03.2010 - 08:23 Uhr  ·  #15553
Super! Hat sich die Stirn des Nachbarn auch wieder geglättet oder ist da noch Ärger zu befürchten?

Ida

Uwe Hallenga

Betreff:

Re: Richtlinien / Empfehlungen zur WEA-Steuerung in Baden-Württemberg

 ·  Gepostet: 23.03.2010 - 08:29 Uhr  ·  #15556
:fgrin: Na guck, geht doch :fgrin:



Gruß Uwe