In Bremen gelten folgende Regelungen zu Abstandsflächen:
§ 6 Abs. 4 S. 1 BremBO - Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Gebäudehöhe, bei Windenergieanlagen also nach deren Gesamthöhe.
§ 6 Abs. 5 BremBO - Abstandsflächentiefe beträgt das 0,4fache dieser Höhe, in Gewerbe- und Industriegebieten das 0,2fache, jeweils aber mindestens 3 m