In Hamburg gelten für die Ermittlung von Abstandsflächen folgende Regelungen:
§ 6 Abs. 4 S. 1 HBauO - Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; übertragen auf Windenergieanlagen ist von der Gesamthöhe als Maßstab (H) auszugehen
§ 6 Abs. 5 HBauO - Tiefe der Abstandsflächen = 0,4H; in Gewerbe- und Industriegebieten genügen 0,2H; Mindesttiefe = 2,5 m