Für die Abstandsflächen von Kleinwindanlagen gelten in Hessen folgende Regelungen:
§ 6 Abs. 8 HessBO - Abstandsflächenvorschriften gelten auch für bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung
§ 6 Abs. 4 S. 1 HessBO - Abstandsflächentiefe bemisst sich nach der Wandhöhe (H) --> bei KWEA wohl Gesamthöhe
§ 6 Abs. 5 S. 1 HessBO - allgemeine AF-Tiefe = 0,4 H; in Gewerbe- und Industriegebieten (ausgenommen an Grenzen zu Baugebieten anderer Nutzung) = 0,2 H
§ 6 Abs. 5 S. 4 HessBO - Abstandsflächentiefe muss jedenfalls 3 m betragen
§ 6 Abs. 11 HessBO - Bebauungsplan und andere baurechtliche Satzungen können andere Abstandflächen vorsehen und gelten vorrangig
Stand: 23.01.2012