Hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandsflächen gelten in Mecklenburg-Vorpommern die folgenden Bestimmungen:
§ 6 Abs. 4 BauO M-V - Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe; übertragen auf Windenergieanlagen ist also deren Gesamthöhe als Maßstab (H) anzusetzen
§ 6 Abs. 5 BauO M-V - Abstandsflächentiefe = 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten = 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m