Im Saarland gelten folgende Abstandsflächenregelungen:
§ 7 Abs. 3 S. 1 LBO SL - Abstandsflächenregelungen gelten auch für bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung
§ 7 Abs. 3 S. 3 LBO SL - bei Windenergieanlagen ist Maßstab (H) für die Abstandsflächentiefe die Gesamthöhe der Anlage
§ 7 Abs. 3 S. 4 LBO SL - bei Windenergieanlagen liegen die Abstandsflächen in einem Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes
§ 7 Abs. 5 S. 1 LBO SL - allgemeine Abstandsflächentiefe = 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H
§ 7 Abs. 5 S. 2 LBO SL - in Kerngebieten und Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen kann die Abstandsflächentiefe < 0,4 H sein, wenn die jeweilige Nutzungsart des Gebiets dies rechtfertigt
§ 7 Abs. 5 S. 3 LBO SL - wird eine Windenergieanlagen in einem nicht bebauuten Gebiet errichtet kann die Abstandsflächentiefe auf bis zu 0,25 H reduziert werden
§ 7 Abs. 5 S. 4 LBO SL - in jedem Fall muss die Abstandsflächentiefe 3 m betragen
§ 8 Abs. 3 LBO SL - geringere Abstandsflächentiefen können sich aus städtebaulichen Satzungen (z.B. Bebauungsplan) ergeben und sind vorrangig, wenn ausreichende Belüftung und Belichtung mit Tageslist gewährleistet sind
Stand: 24.01.2012