Für Abstandsflächen von (Klein-)Windenergieanlagen gelten in Nordrhein-Westfalen folgende spezielle Regelungen:
§ 6 Abs. 10 S. 3 BauO NRW - Maßstab (H) für die Ermittlung der Abstandsflächentiefen ist die Hälfte der Gesamthöhe der Anlage
§ 6 Abs. 5 BauO NRW - Abstandsflächentiefe = 0,8 H; in Kerngebieten 0,5 H; in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H
§ 6 Abs. 10 S. 4 BauO NRW - Abstandsflächen einer Windenergieanlage bilden einen Kreis um den geometrischen Mastmittelpunkt