In Sachsen gelten folgende Abstandsflächenregelungen:
§ 6 Abs. 1 S. 2 SächsBO - bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung müssen gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen Abstandsflächen einhalten
§ 6 Abs. 4 S. 1 SächsBO - die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe (H) --> bei KWEA wohl Gesamthöhe
§ 6 Abs. 5 S. 1 SächsBO - die allgemeine Abstandsflächentiefe beträgt 0,4 H, mindestens aber 3 m
§ 6 Abs. 5 S. 2 SächsBO - in Gewerbe- und Industriegebieten beträgt sie 0,2 H, mindestesn aber 3 m
§ 6 Abs. 5 S. 3 SächsBO - vor Außenwänden von Wohngebäuden mit max. 7 m Höhe und max. 3 Geschossen genügt eine Abstandsflächentiefe von 3 m
Stand: 24.01.2012