Diese Ausnahme in § 60 Pkt. 2.5 gilt allerdings nur in
Gewerbe- und Industriegebieten.
Und wir wohnen allerdings im Normalfall in Wohngebieten.
Nach wie vor gilt jedoch:
Gemäß § 65 sind "Bautechnische Nachweise, Typenprüfung" an die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder dem Bauherrn zu erbringen.
Zitat
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit sowie den Brand-, den Schall-, den Wärme- und den Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Verordnung nach § 82 Abs. 2 durch bautechnische Nachweise nachzuweisen. Für
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... Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,...
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(Niedersächsische Bauordnung
(NBauO)
Vom 3. April 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 30.11.2024