In Niedersachsen gelten zur Genehmigungsbedürftigkeit von Kleinwindanlagen folgende Regelungen:
§ 68 Abs. 1 NBauO - Genehmigungspflicht, da kein Befreiungstatbestand einschlägig
Förmliches Baugenehmigungsverfahren, da Kleinwindanlagen im Katalog der baulichen Anlagen mit vereinfachtem Genehmigungsverfahren in § 75 a NBauO nicht aufgeführt werden.
Hinweis: Derzeit ist die Änderung der niedersächsischen Bauordnung in Arbeit.
Stand: 13.12.2011
§ 68 Abs. 1 NBauO - Genehmigungspflicht, da kein Befreiungstatbestand einschlägig
Förmliches Baugenehmigungsverfahren, da Kleinwindanlagen im Katalog der baulichen Anlagen mit vereinfachtem Genehmigungsverfahren in § 75 a NBauO nicht aufgeführt werden.
Hinweis: Derzeit ist die Änderung der niedersächsischen Bauordnung in Arbeit.
Stand: 13.12.2011