Grundlegendes zu Baugenehmigungen im Außenbereich

 
wind
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Grundlegendes zu Baugenehmigungen im Außenbereich

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Gepostet: 23.06.2009 - 09:59 Uhr  ·  #1
Baugenehmigungen für Kleinwindkraftanlagen sind gar nicht so schwer zu bekommen, wie allgemein angenommen wird, denn grundsätzlich gilt:

Im Außenbereich dürfen Kleinwindkraftanlagen bis 50 m Höhe auch in mit Ausschlusswirkung belegten Flächen aufgestellt werden. Es existiert hierzu ein Urteil des BVerwG vom 13.03.2003 AZ 4 C 4/02, welches die Ausschlusswirkung von der Raumbedeutsamkeit eines Bauvorhabens abhängig macht. Diese ist jedoch wiederum im ROG geregelt und mit 50 m angegeben. Es spielt nicht einmal eine Rolle, ob das BV privillegiert ist oder nicht.

Gruß

wind
kiesel
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Re: Grundlegendes zu Baugenehmigungen im Außenbereich

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Gepostet: 27.06.2009 - 19:24 Uhr  ·  #2
Ein Regionalplan bzw. Gebietsentwicklungsplan (das ist ein überregionaler Plan, der Von den Kreise oder Bezirksregierungen aufgestellt wird, je nach Bundesland), der Konzentrationszonen ausweist, führt dazu, dass raumbedeutsame WEA außerhalb dieser Zonen planungsrechtlich unzulässig sind - nicht raumbedeutsame WEA bleiben auch außerhalb der Zonen weiterhin zulässig.

Ein Flächennutzungsplan (das ist ein örtlicher Plan, der von den Gemeinden aufgestellt wird), der Windenergiekonzentrationszonen ausweist, führt dazu, dass außerhalb der Zonen alle WEA, also auch nicht raumbedeutsame, unzulässig sind.

Das Urteil des BVerwG, das du zitierst, trifft nur eine Aussage zu einem Regionalplan, sagt also nichts über den zweiten Fall eines Flächennutzungsplanes aus.

Fazit: Wenn nur ein Regionalplan/Gebietsentwicklungsplan besteht, hat man Glück, denn dann sind KWEA auch außerhalb der Zonen planungsrechtlich zulässig (über all die anderen Hürden wie Immissionsschutz, Bauordnungsrecht usw. sagt dies aber noch nichts aus, das muss alles trotzdem geprüft, nachgewiesen und zugelassen werden). Bei einem Flächennutzungsplan sieht das schlechter aus.

Raumbedeutsamkeit lässt sich nach ständiger Rechtssprechung des BVerwG nicht an einer festen Höhe festmachen, sondern ist im Einzelfall zu entscheiden. Das ROG enthält auch keine Vorgabe, dass WEA erst ab 50 m raumbedeutsam sind (oder hast du da ein Zitat für uns?).

Die Ausschlusswirkung bezieht sich generell (sowohl bei Regional- als auch bei Flächennutzungsplänen) nur auf die Privilegierung nach § 35 Abs. Nr. 5 BauGB (eigenständige WEA zur Einspeisung ins Netz). Eine sog. "mitgezogene Privilegierung" z.B. nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-4 BauGB ist jedoch auch bei gegebener Ausschlusswirkung für eigenstämndige WEA nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB möglich."Mitgezogene Privilegierung" heißt, die WEA gilt als Nebenanlage zu einer im Auenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-4 BauGB zulässigen Anlage (also z.B. landwirtschaftlichen Betrieben, Gartenbaubetrieben, Ver- und Entsorgung...). Um eine solche "Nebenanlage" zu sein, muss die WEA überwiegend der Versorgung des Hauptbetriebes dienen, was üblicherweise dann angenommen wird, wenn mehr als 50 % der erzeugten Energie vom Hauptbetrieb verbraucht wird.
Dies wird bei KWEA oft gegeben sein, also wäre dies ein erfolgversprechender Weg für die planungsrechtliche Zulässigkeit (wie gesagt nur dafür, alle anderen Rechtsbereiche müssen dann immer noch geprüft werden!)
wind
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Re: Grundlegendes zu Baugenehmigungen im Außenbereich

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Gepostet: 27.06.2009 - 20:04 Uhr  ·  #3
Das ist nicht richtig.

Zitat aus dem Urteil:
"1. Die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an bestimmte Ziele der Raumordnung knüpft, gilt nur für raumbedeutsame Vorhaben. Das ergibt sich nicht nur aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit der vorangehenden Regelung in Satz 2, sondern auch aus der Eigenart raumordnerischer Ziele, die nach der Definition in § 3 Nr. 2 ROG (1998) verbindliche Vorgaben "zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums" sind."

Wo steht DA etwas von "Regionalplan"???

Mit der 2. Anmerkung hast du recht. Da habe ich mich versehen. Dazu gibt es natürlich auch wiederum ein Urteil, dieses müsste ich jedoch noch raussuchen.
kiesel
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Re: Grundlegendes zu Baugenehmigungen im Außenbereich

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Gepostet: 03.07.2009 - 08:04 Uhr  ·  #4
Schau mal in das ROG hinein, da gibt es in § 3 Begriffsbestimmungen:

"Im Sinne dieses Gesetzes sind:
...
2. Ziele der Raumordnung:
verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums,
....
7. Raumordnungspläne:
der Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 und die Pläne für Teilräume der Länder (Regionalpläne) nach § 9."


Also: Nach dem Urteil bestimmt sich die Ausschlusswirkung nach den Zielen der Raumordnung nur für raumbedeutsame Planungen. Die Ziele der Raumordnung sind (s.o.) in Raumordnungsplänen und Regionalplänen niedergelegt. Also: Eine Regionalplan (der in einigen Bundesländern Gebitesentwicklungsplan genannt wird) hat eine Ausschlusswirkung nur für raumbedeutsame Vorhaben.

Eine Definition für "raumbedeutsam" gibt das ROG auch in § 3:
"raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:
Planungen, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel"

Dies ist eine sehr vage Definition und deshalb ist Raumbedeutsamkeit auch immer im Einzelfall zu bestimmen.

Wenn man dann noch in den § 35 Abs. 3 BauGB schaut:
"Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. 3Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist."

Der erste Satz sagt also aus, dass raumbedeutsame WEA den Zielen der Raumordnung (=Regionalplan) nicht widersprechen dürfen - was praktisch heißt sie dürfen nicht außerhalb der Vorrangzonen liegen.
Der zweite Satz umfasst auch noch den Flächennutzungsplan und seine "Ausweisung (von Konzentrationszonen) an anderer Stelle - und in Bezug auf den Flächennutzunngsplan gibt es da eben keine Einschränkung auf raumbedeutsame Vorhaben.

Im nordrhein-westfälischen Windkraft-Erlass heißt es zu Flächennutzungsplänen:
"Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan
Nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Gemeinden im Flächennutzungsplan
„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ darstellen. Eine solche Darstellung
hat das Gewicht eines öffentlichen Belangs, der einer Windkraftanlage an
anderer Stelle in der Regel entgegensteht. .... Die Voraussetzungen
von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen nur vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage
einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes ein schlüssiges Plankonzept
für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat. ..... In der Begründung ist darzustellen, welche Zielsetzungen und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend waren."

Flächennutzungspläne haben also grundsätzlich eine Ausschlusswirkung auf alle selbständigen WEA - ein "Angriffspunkt", doch außerhalb bauen zu dürfen, ist, das "schlüssige Plankonzept" des Flächennutzungsplanes in Frage zu stellen - dies wird oft im Rahemn von Klageverfahren gemacht, so dass es hierzu viele Gerichtsentscheidungen gibt, wann ein Flächennutzungsplan mit WEA-Konzentrationszonen ausreichend qualifiziert ist, um die Ausschlusswirkung zu erzielen.
Chiemgauer
 
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Re: Grundlegendes zu Baugenehmigungen im Außenbereich

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Gepostet: 21.04.2011 - 18:32 Uhr  ·  #5
Hallo,

habe gestern eine Abfuhr für meine Bauvoranfrage von unserem Bauausschuss für meine 10 KW-Anlage (Horizontalläufer auf 18 m Mast) bekommen. Wer hat Erfahrung mit dem Genehmigungsverfahren.
Ich betreibe einen kleinen Bauernhof mit Ferienwohnungsvermeitung und beabsichtige etwa 15 m vom Hof entfernt die oben genannte Anlage zu errichten. Gibt es einen Weg über die Privelegierung?
Zudem liege ich mit meinem Hof in einem Landschaftsschutzgebiet und in einem vom Regionalplan als Ausschlussgebiet für Windkraftanlagen deklarierten bereich.

Wer hat Tipps???

Vielen Dank!
XXLRay
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Re: Grundlegendes zu Baugenehmigungen im Außenbereich

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Gepostet: 26.04.2011 - 10:28 Uhr  ·  #6
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