Ein Regionalplan bzw. Gebietsentwicklungsplan (das ist ein überregionaler Plan, der Von den Kreise oder Bezirksregierungen aufgestellt wird, je nach Bundesland), der Konzentrationszonen ausweist, führt dazu, dass raumbedeutsame WEA außerhalb dieser Zonen planungsrechtlich unzulässig sind - nicht raumbedeutsame WEA bleiben auch außerhalb der Zonen weiterhin zulässig.
Ein Flächennutzungsplan (das ist ein örtlicher Plan, der von den Gemeinden aufgestellt wird), der Windenergiekonzentrationszonen ausweist, führt dazu, dass außerhalb der Zonen alle WEA, also auch nicht raumbedeutsame, unzulässig sind.
Das Urteil des BVerwG, das du zitierst, trifft nur eine Aussage zu einem Regionalplan, sagt also nichts über den zweiten Fall eines Flächennutzungsplanes aus.
Fazit: Wenn nur ein Regionalplan/Gebietsentwicklungsplan besteht, hat man Glück, denn dann sind KWEA auch außerhalb der Zonen planungsrechtlich zulässig (über all die anderen Hürden wie Immissionsschutz, Bauordnungsrecht usw. sagt dies aber noch nichts aus, das muss alles trotzdem geprüft, nachgewiesen und zugelassen werden). Bei einem Flächennutzungsplan sieht das schlechter aus.
Raumbedeutsamkeit lässt sich nach ständiger Rechtssprechung des BVerwG nicht an einer festen Höhe festmachen, sondern ist im Einzelfall zu entscheiden. Das ROG enthält auch keine Vorgabe, dass WEA erst ab 50 m raumbedeutsam sind (oder hast du da ein Zitat für uns?).
Die Ausschlusswirkung bezieht sich generell (sowohl bei Regional- als auch bei Flächennutzungsplänen) nur auf die Privilegierung nach § 35 Abs. Nr. 5 BauGB (eigenständige WEA zur Einspeisung ins Netz). Eine sog. "mitgezogene Privilegierung" z.B. nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-4 BauGB ist jedoch auch bei gegebener Ausschlusswirkung für eigenstämndige WEA nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB möglich."Mitgezogene Privilegierung" heißt, die WEA gilt als Nebenanlage zu einer im Auenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-4 BauGB zulässigen Anlage (also z.B. landwirtschaftlichen Betrieben, Gartenbaubetrieben, Ver- und Entsorgung...). Um eine solche "Nebenanlage" zu sein, muss die WEA überwiegend der Versorgung des Hauptbetriebes dienen, was üblicherweise dann angenommen wird, wenn mehr als 50 % der erzeugten Energie vom Hauptbetrieb verbraucht wird.
Dies wird bei KWEA oft gegeben sein, also wäre dies ein erfolgversprechender Weg für die planungsrechtliche Zulässigkeit (wie gesagt nur dafür, alle anderen Rechtsbereiche müssen dann immer noch geprüft werden!)