Erster Teilerfolg

 
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Erster Teilerfolg

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Gepostet: 30.05.2008 - 10:50 Uhr  ·  #1
Hallo zusammen,

wollte mal berichten, wie meine Bestrebungen mein Windrad in bester
Hanglage (alle 4 Windrichtungen sind weit offen) auf Gemeindegrund
aufzustellen ausgegangen sind.

Nachdem die Mitglieder unseres Gemeinderates mein Windrad (Räder)
nun längere Zeit in Aktion kennengelernt haben, gibt es von seiten des
Rates keine Einwände gegen meine mobile Aufstellung.

Trotzdem hat man, um sich abzusichern, die Angelegenheit zur
Zustimmung an die zuständige Verbandsgemeinde weiterverwiesen.

Hier hat man sich ebenfalls nicht zuständig gefühlt und die Sache an die
Kreisverwaltung weiter verwiesen.

Es hat jetzt einen Termin bei der Kreisverwaltung mit Mitarbeitern der
Bauämter, der entsprechenden Aufsichtsbehörden und einem Naturschutz-
beauftragten gegeben. Man hat mir hier Gelegenheit gegeben meine
Anlage und meine Absichten vorzustellen.

Generell gab es keine Einwände von Seiten der Bauämter solange
meine Anlage weiter mobil installiert bleibt und entsprechend abgesichert
wird. Eine entsprechende Abspannung mittels Erdankern soll
vorgenommen werden. Ein Schutzzaun (Eine Art einfacher Bauzaun)
soll aufgestellt werden.

Eigentlich kamen die Einwände gegen die Aufstellung nur von dem
Naturschutzbeauftragten. Da es möglich ist, daß auf diesem Gelände
(Wiesen) die Feldlerche brüten könnte, hat er durchgesetzt, daß einer
Aufstellung nur in den Zeiten Anfang September bis Ende März zugestimmt
wurde.


Naja , aber immerhin kann ich jetzt offiziell mit Einverständnis aller
Verantwortlichen meine Anlagen (Es können durchaus verschiedene sein)
von September bis Ende März aufstellen.

Für eine feste Installation mit Fundament wäre die Sache wesentlich
schwieriger. Hier wäre es unter anderem erforderlich, eine
Baugenehmigung mit entsprechender Statik für die Aufstellung des
Mastes zu bekommen.

Auch dürfte ich meine selbstgebauten Generatoren samt Aufbau nur
installieren wenn sie eine entsprechende "Zulassung" besitzen.


Eigenartigerweise gibt es, wenn man den Aufbau als "Testaufbau"
deklariert und das Ganze mobil installiert, diese Einwände nicht.

Nun habe ich zunächst einmal "den Fuß in der Tür", wenn ich den
zuständigen Leiter richtig verstanden habe, ist es theoretisch möglich
ein Gelände als Testgelände auszuweisen. Dann ist es bei entsprechender
Umzäunung möglich mehrere Anlagen gleichzeitig zu installieren auch mit
entsprechenden Fundamenten, aber man benötigt keine besonderen
Baugenehmigungen mehr.
Als warte ich erst mal ab, wie sich die Dinge in der Praxis
darstellen. Für mich stellt sich das doch sehr positiv dar, damit hatte ich
eigentlich nicht mehr gerechnet.

Gruß
Günter
Westerwald
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Re: Erster Teilerfolg

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Gepostet: 30.05.2008 - 11:36 Uhr  ·  #2
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Re: Erster Teilerfolg

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Gepostet: 30.05.2008 - 18:37 Uhr  ·  #3
ROFL, lass Dir das mit der mobilen Aufstellung sobald wie möglich schriftlich geben - am besten sofort und mit allen Nebenbestimmungen!!!^^

Evtl. hab ich da ´ne Entdeckung gemacht, der Deinen Interessen zugute käme, muss ich aber erst nachschlagen...
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Re: Erster Teilerfolg

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Gepostet: 30.05.2008 - 23:28 Uhr  ·  #4
Sorry, war vorhin auf der Arbeit, da konnte ich Deinen Beitrag nicht ganz genau lesen. Habe überlesen, daß Dir Land der Gemeinde zur Verfügung gestellt wurde und es sich hier nicht Pacht oder Eigentum handelt.

Also, der Witz ist im Grunde der, daß es sich hierbei um einen "fliegenden Bau" handelt. Wichtig ist das deswegen, weil man für gewöhnlich keine Baugenehmigung dafür benötigt, jedenfalls i.d.R. DANN nicht, WENN es sich hierbei nicht um Sonderanlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz o. dergleichen handelt UND dieser "fliegende Bau" nur vorübergehend errichtet wird, meine i.d.R. 3 Monate (siehe Landesverordnung).

Du hast vielleicht schon mal von Campern gehört, die Zweitwohnungssteuer in einer Gemeinde zahlen mussten, die diese erhebt, weil sie sich länger als 3 Monate an diesem Ort aufgehalten hatten, während sie eine Hauptwohnung angemeldet hatten. Der Fall ist hier sozusagen ähnlich, wenn auch nicht gleich.

Nach diesem Zeitraum bist Du für gewöhnlich verpflichtet, den Bau wieder zu beseitigen und ggf. woanders aufzustellen. Wenn Du diesen "fliegenden Bau" länger stehen lässt, benötigst Du eine Baugenehmigung bzw. musst den den Bau anzeigen, sofern er nicht genehmigungsbedürftig ist und die Vorraussetzungen vorliegen.

Nun hat Dir die Gemeinde zugesagt, dass Du die Anlage von September bis März volle 6 Monate dort aufstellen darfst. Ohne jetzt ganz genau nochmal in Eurer Landesbauordnung rumgewühlt zu haben, würde ich fast behaupten, daß dafür eine Baugenehmigung erforderlich wäre.

Nun, an sich ganz schön für Dich, Glückwunsch! Daraus könnten sich allerdings für Dich noch wesentlich angenehmere Folgen ergeben, denn es liegt u.U. hier nicht nur eine "Duldung" der Bauverwaltung vor. Das wäre dann der Fall, wenn die Gemeinde zwar Kenntnis davon erlangt hätte, dass Du dort Anlagen aufgestellt hast, aber VORERST keine zwingende Notwendigkeit sieht, Dir das zu untersagen. Aus so einer Duldung erwächst zumindest nach alter Lehre kein Recht, dass dies so bleiben muss. Heute ist das strittig.

Das was Du dort aber hast, passt nicht mehr in den Rahmen der blossen Duldung. Wäre wohl mindestens als "Zusicherung" nach §38 VwVfG zu verstehen. Zusicherung bedeutet, daß die Verwaltung einen Dich begünstigenden VA in der "ausgehandelten" Form erlassen wird. Der einzige begünstigende VA, der in diesem Kontext rechtlich möglich wäre, ist - Na? richtig geraten - eine Baugenehmigung. Wenn man dies sogar abschließend schriftlich feststellt, dass Du dort aufstellen darfst, wäre es nichts anderes als eine Baugenehmigung und höchstwahrscheinlich eine dauerhafte, denn dies wäre der einzig mögliche VA, der dem Gesetz entspräche (das Gesetz fordert i.d.R. ja explizit eine Baugenehmigung für Dein Tun nach einer gewissen Zeit für einen "fliegenden Bau"). Da mag dann vielleicht nicht "B A U G E N E H M I G U N G" draufstehen, wäre aber rechtlich wohl als solche einzustufen.

Komisch, ist aber so (alter Maus-Witz^^)

Herzlichen Glückwunsch ^ 2 !!!!!!!!

Da wohl die Nebenbestimmung ganz gute Chancen hätte als Auflage zu gelten, wäre sie als Nebenbestimmung einzeln angreifbar. Du hättest somit auch noch gute Chancen diese Einschränkung loszuwerden.^^

Tja, dazu müsstest Du aber auch das Recht haben das Land dauerhaft zu nutzen, bspw. durch einen schriftlichen Pachtvertrag...;)

Insofern, sorry, war mein Fehler, das ich des überlesen habe. :(

Du hast aber wahrscheinlich eh keine Lust mit einer Leistungsklage vor dem nächsten zuständigen Verwaltungsgericht aufzuschlagen, obwohl Du wohl ziemlich gute Karten hättest. (beim Poker wohl ca. 4 Asse). Kann ich verstehen, wer hat das denn schon ;)

ÄHM, eins noch:

Wenn ich unserer Landkarte trauen darf, ist Dein Wohnort Rheinland-Pfalz, richtig?

Nun, eins finde ich äußerst merkwürdig: Du sitzt in einem der wenigen Bundesländer, daß meines Wissens nach 10m-Kleinwindanlagen in der Landesbauordnung explizit als genehmigungsfreie Bauten aufführt. (Hab ich mich da vielleicht verlesen *grübel* Riskier doch mal ´nen Blick!) Wo zum Teufel ist eigentlich Euer Problem dann eine Ecke zu finden, wo Du Deiner Gemeinde lediglich eine Bauanzeige ohne weitere Statikberechnungen etc. zukommen lassen darfst???

:lol: 😉

Alles natürlich ohne Gewähr...;)
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