Das ist das Problem, dass nicht jeder Behördenmitarbeiter Bescheid weiß...
Es stimmt, dass WEA ab 50 m Gesamthöhe eine
immissionsschutzrechtliche , d.h. eine "größere", "umfangreichere" Genehmigung als eine Baugenehmigung brauchen. Daraus abzuleiten, dass WEA mit weniger als 50m Gesmathöhe keine Baugenehmigung brauchen, ist kein logischer Schluss.
Wie gesagt, die Bauordnung NRW enthält keinen Befreiungstatbestand, deshalb sind WEA bis 50 m Gesamthöhe baugenehmigungspflichtig.
Damit es auch alle wissen, hat das Bauminsterium extra einen Erlass erstellt, in dem diverses zur Genehmigung von WEA zusammengefasst ist. Der Erlass richtet sich an die Baugenehmigungsbehörden und ist für sie bindend. Dort heißt es unter Ziffer 4.2 :
"Baurechtliches Verfahren für Windkraftanlagen bis 50 m Gesamthöhe:
Windkraftanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB und des § 2 BauO NRW. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW ist deshalb - unabhängig von der Leistung der Windkraftanlagen - ein Baugenehmi-gungsverfahren durchzuführen, soweit nicht nach der 4. BImSchV ein immissionsschutzrechtliches Verfah-ren (siehe Nr. 4.1) erforderlich ist. Windkraftanlagen sind nicht genehmigungsfrei i.S.v. § 65 Abs. 1 Nr. 9a BauO NRW. Es wird darauf hingewiesen, dass vor Erteilung der Baugenehmigung ggf. weitere Genehmi-gungen/Erlaubnisse etc. eingeholt werden müssen (z.B. landschaftsrechtliche Befreiung).
Die Bauaufsichtbehörden haben bei Anlagen, die nicht der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unter-liegen, das örtlich zuständige Staatliche Umweltamt bzw. das Staatliche Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz OWL zu beteiligen, das später die Anlagen immissionsschutzrechtlich zu überwachen hat."
Nachzulesen unter:
http://www.mbv.nrw.de/Service/…erlass.pdf
Anmerkungen noch hierzu: Die Staatlichen Umweltämter gibt es seit 2008 nicht mehr, zuständig für den Immissionsschutz sind nun die Immissionsschutzbehörden der Kreise bzw. kreisfreien Städte.