Mal eine gute Nachricht:
Im Zuge der weiteren Novelierung der BayBo sollen künftig KWKA mit einer Höhe von bis zu 10 m gemäß Neufassung des Artikels 57 Abs.1 Nr 3b verfahrensfrei gestellt werden:
Auszug Bayrischer Landtag Drucksache 16/375:
Zu Nr. 11 (Art. 57)
a) aa) Redaktionelle Folgeänderungen zu der Änderung in Dop-
pelbuchst. bb.
bb) Die neue Nr. 3 übernimmt in Buchst. a die bisher in Nr. 2
Buchst. b enthaltenen Anlagen. Der neue Tatbestand für die
Verfahrensfreiheit von Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe
bis zu 10 m (Buchst. b) dient der Klarstellung. Bisher fielen
derartige Anlagen – in Anlehnung an Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a –
unter den Auffangtatbestand des Art. 57 Abs. 1 Nr. 14
Buchst. e. Auch sonst ist im Rahmen des Art. 57 die Grenze
von 10 m für die Verfahrensfreiheit üblich, da bis zu dieser
Höhe regelmäßig keine statisch-konstruktiven Probleme auf-
treten. Maßgeblich für die 10-m-Grenze ist dabei die gesamte
Höhe der Kleinwindkraftanlage, d.h. zu der Höhe des
Mastens ist der Radius des Rotors hinzuzurechnen. Wird die
Anlage auf dem Dach eines Gebäudes errichtet, wird die Hö-
he dieses Gebäudes nicht mitgerechnet, da sich die Höhenbe-
grenzung der Kleinwindkraftanlagen – wie z.B. auch diejeni-
ge von Antennen – aus statisch-konstruktiven Erwägungen
ergibt.
Im Zuge der weiteren Novelierung der BayBo sollen künftig KWKA mit einer Höhe von bis zu 10 m gemäß Neufassung des Artikels 57 Abs.1 Nr 3b verfahrensfrei gestellt werden:
Auszug Bayrischer Landtag Drucksache 16/375:
Zu Nr. 11 (Art. 57)
a) aa) Redaktionelle Folgeänderungen zu der Änderung in Dop-
pelbuchst. bb.
bb) Die neue Nr. 3 übernimmt in Buchst. a die bisher in Nr. 2
Buchst. b enthaltenen Anlagen. Der neue Tatbestand für die
Verfahrensfreiheit von Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe
bis zu 10 m (Buchst. b) dient der Klarstellung. Bisher fielen
derartige Anlagen – in Anlehnung an Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a –
unter den Auffangtatbestand des Art. 57 Abs. 1 Nr. 14
Buchst. e. Auch sonst ist im Rahmen des Art. 57 die Grenze
von 10 m für die Verfahrensfreiheit üblich, da bis zu dieser
Höhe regelmäßig keine statisch-konstruktiven Probleme auf-
treten. Maßgeblich für die 10-m-Grenze ist dabei die gesamte
Höhe der Kleinwindkraftanlage, d.h. zu der Höhe des
Mastens ist der Radius des Rotors hinzuzurechnen. Wird die
Anlage auf dem Dach eines Gebäudes errichtet, wird die Hö-
he dieses Gebäudes nicht mitgerechnet, da sich die Höhenbe-
grenzung der Kleinwindkraftanlagen – wie z.B. auch diejeni-
ge von Antennen – aus statisch-konstruktiven Erwägungen
ergibt.