Baden Württemberg

 
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Baden Württemberg

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Gepostet: 23.12.2011 - 11:48 Uhr  ·  #1
Für Kleinwindanlagen gelten zur Genehmigungsbedürftigkeit in Baden-Württemberg folgende Regelungen:

§ 50 Abs. 1 i.V.m. Nr. 3 d) Anhang LBO BaWü - Verfahrensfreiheit für Windenergieanlage bis 10 m Höhe (Nabenhöhe)

§ 51 Abs. 1 Nr. 3 LBO BaWü - Kenntnisgabeverfahren wenn KWEA in Bebauungsplangebiet
§ 51 Abs. 6 LBO BaWü - freiwillige Durchführung eines Baugenehmigsverfahren für KWEA, für die Kenntnisgabeverfahren einschlägig gewesen wäre; dann vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 52 Abs. 1 LBO BaWü)



Stand: 23.12.2011



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Abstandsflächen

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Gepostet: 23.12.2011 - 12:27 Uhr  ·  #2
Zu den Abstandsflächen gelten in Baden-Württemberg folgende Regelungen:

§ 5 Abs. 4 LBO BaWü - Abstandsflächentiefe bemisst sich nach Wandhöhe

§ 5 Abs. 5 Nr. 3 LBO BaWü - bei Windenergieanlagen: Wandhöhe = Nabenhöhe
+ Abstandsflächentiefe muss mindestens der Länge des Rotorradius entsprechen

§ 5 Abs. 7 LBO BaWü - Allgemein beträgt Abstandsflächentiefe das 0,4fache der Nabenhöhe (0,2 in Kern- oder Dorfgebiet; 0,125 in Gewerbegebiet und Sondergiebten ohne Erholungsfunktion)


Stand 23.12.2011
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Entwurf eines Windenergieerlasses

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Gepostet: 23.01.2012 - 16:01 Uhr  ·  #3
Mit Stand vom 23.12.2012 hat die Landesregierung Baden-Württemberg den Entwurf eines Windenergieerlasses vorgelegt, der einen eigenen Abschnitt für Kleinwindanlagen hat. Hier finden sich einige klarstellende Regelungen, an die die Genehmigungsbehörden (zumindest verwaltungsintern) gebunden sind.

Bis zum 10.2.2012 können seitens der Bürger noch Einwände erhoben und Vorschläge gemacht werden.

Im Frühjahr wird er dann wohl in Kraft treten.
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