Berlin

 
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Berlin

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Gepostet: 23.12.2011 - 12:56 Uhr  ·  #1
Für die Genehmigungsbedürftigkeit von Kleinwindanlagen gelten in Berlin folgende Regelungen:

§ 60 Abs. 1 BauO Bln - grundsätzliche Genehmigungspflichtigkeit (KWEA nicht im Katalog der Verfahrensfreien Vorhaben gem. § 61 BauO Bln)

§ 63 BauO Bln - Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung
Voraussetzungen: - kein Sonderbau (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 BauO Bln: Sonderbau ab 30 m)
- im Gebiet eines Bebauungsplans + kein Widerspruch zu dessen Festsetzungen oder bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wurde bereits festgestellt (§ 74 Abs. 2 BauO Bln)
- keine Erklärung der Gemeinde, dass Baugenehmigungsverfahren erforderlich

§ 64 Abs. 1 BauO Bln - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für alle (Klein-)windanlagen unter 30 m



Stand: 23.12.2011
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Abstandsflächen

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Gepostet: 23.12.2011 - 12:59 Uhr  ·  #2
Für die erforderlichen Abstandsflächen gelten in Berlin folgende Regelgungen:

§ 6 Abs. 4 BauO Bln - Abstandsflächentiefe bemisst sich nach Wandhöhe, bei WEA wohl Gesamthöhe (Maß = H)
§ 6 Abs. 5 BauO Bln - allgemeine Abstandsflächentiefe = 0,4 H; in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H; jeweils mindestens 3 m


Stand: 23.12.2011
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