Für die Genehmigungsbedürftigkeit von Kleinwindanlagen gelten in Berlin folgende Regelungen:
§ 60 Abs. 1 BauO Bln - grundsätzliche Genehmigungspflichtigkeit (KWEA nicht im Katalog der Verfahrensfreien Vorhaben gem. § 61 BauO Bln)
§ 63 BauO Bln - Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung
Voraussetzungen: - kein Sonderbau (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 BauO Bln: Sonderbau ab 30 m)
- im Gebiet eines Bebauungsplans + kein Widerspruch zu dessen Festsetzungen oder bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wurde bereits festgestellt (§ 74 Abs. 2 BauO Bln)
- keine Erklärung der Gemeinde, dass Baugenehmigungsverfahren erforderlich
§ 64 Abs. 1 BauO Bln - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für alle (Klein-)windanlagen unter 30 m
Stand: 23.12.2011
§ 60 Abs. 1 BauO Bln - grundsätzliche Genehmigungspflichtigkeit (KWEA nicht im Katalog der Verfahrensfreien Vorhaben gem. § 61 BauO Bln)
§ 63 BauO Bln - Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung
Voraussetzungen: - kein Sonderbau (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 BauO Bln: Sonderbau ab 30 m)
- im Gebiet eines Bebauungsplans + kein Widerspruch zu dessen Festsetzungen oder bauplanungsrechtliche Zulässigkeit wurde bereits festgestellt (§ 74 Abs. 2 BauO Bln)
- keine Erklärung der Gemeinde, dass Baugenehmigungsverfahren erforderlich
§ 64 Abs. 1 BauO Bln - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für alle (Klein-)windanlagen unter 30 m
Stand: 23.12.2011