Baurechtliche Genehmigung
- Kleinwindkraftanlagen sind nicht gemäß § 55 Abs. 4 Nr. 9 BbgBO genehmigungsfrei.
(Quelle: Protokoll der 59. Amtsleitertagung der Bauaufsichtsbehörden des Landes Brandenburg am 21. Februrar 2008 in Potsdam;
Protokoll der 62. Amtsleitertagung der Bauaufsichtsbehörden des Landes Brandenburg am 11. Dezember 2008 in Potsdam)
- Dass heißt, sie müssen gemäß § 54 BbgBO genehmigt werden, also das gleiche Ge-nehmigungsverfahren wie alle anderen Bauvorhaben auch durchlaufen.
- Gemäß § 56 BbgBO prüft bei genehmigungspflichtigen Anlagen die Bauaufsichtsbe-hörde die Zulässigkeit nach
1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs,
2. den Vorschriften der BbgBO und aufgrund der BbgBO,
3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beach-tlich sind.
(Quelle: BbgGO, siehe http://www.baurecht.de/landesbauordnung-Brandenburg.html)
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
- Anlagen mit einer Höhe von weniger als 30m sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtig.
(Quelle: Fr. Trommeschläger, LUA Brandenburg, Genehmigungsverfahrensstelle Süd)
Einspeisung ins örtliche Netz
- Die Netzbetreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet, Kleinwindkraftanlagen ans Netz anzuschließen. Der genaue Ablauf des Anschlusses unterscheidet sich bei den unterschiedlichen örtlichen Netzbetreibern.
- Kleinwindanlagen unterliegen in Deutschland den Regelungen der Großwindanlagen und werden nach EEG wie folgt vergütet
o Anfangsvergütung von 9,20 ct/kWh in den ersten fünf Jahren ab der Inbet-riebnahme der Anlage, Endvergütung von 5,02 ct/kWh
o Vergütung für Systemdienstleistungen 0,50 bzw. 0,70 ct/kWh je nach Jahr der Inbetriebnahme
o „60 %-Klausel“: Keine Vergütung für Anlagen, für die vor der Inbetriebnahme nicht nachgewiesen wurde, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 % des Referenzertrages erzielen können.
o Degression: 1% pro Jahr (seit 2009)
o Repowering-Bonus bei Ersatz alter Anlagen, wenn mindestens die 2-fache Leistung installiert wird: Anfangsvergütung erhöht sich um 0,5 ct/kWh
(Quelle: Hr. Kröger, Bundesverband Kleinwindanlagen
http://www.thema-energie.de/en...s-eeg.html )
Angaben ohne Gewähr !!! Bei Änderungen und Erweiterungen bitte umgehend melden
Stand: 04.10.2009
- Kleinwindkraftanlagen sind nicht gemäß § 55 Abs. 4 Nr. 9 BbgBO genehmigungsfrei.
(Quelle: Protokoll der 59. Amtsleitertagung der Bauaufsichtsbehörden des Landes Brandenburg am 21. Februrar 2008 in Potsdam;
Protokoll der 62. Amtsleitertagung der Bauaufsichtsbehörden des Landes Brandenburg am 11. Dezember 2008 in Potsdam)
- Dass heißt, sie müssen gemäß § 54 BbgBO genehmigt werden, also das gleiche Ge-nehmigungsverfahren wie alle anderen Bauvorhaben auch durchlaufen.
- Gemäß § 56 BbgBO prüft bei genehmigungspflichtigen Anlagen die Bauaufsichtsbe-hörde die Zulässigkeit nach
1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs,
2. den Vorschriften der BbgBO und aufgrund der BbgBO,
3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beach-tlich sind.
(Quelle: BbgGO, siehe http://www.baurecht.de/landesbauordnung-Brandenburg.html)
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
- Anlagen mit einer Höhe von weniger als 30m sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtig.
(Quelle: Fr. Trommeschläger, LUA Brandenburg, Genehmigungsverfahrensstelle Süd)
Einspeisung ins örtliche Netz
- Die Netzbetreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet, Kleinwindkraftanlagen ans Netz anzuschließen. Der genaue Ablauf des Anschlusses unterscheidet sich bei den unterschiedlichen örtlichen Netzbetreibern.
- Kleinwindanlagen unterliegen in Deutschland den Regelungen der Großwindanlagen und werden nach EEG wie folgt vergütet
o Anfangsvergütung von 9,20 ct/kWh in den ersten fünf Jahren ab der Inbet-riebnahme der Anlage, Endvergütung von 5,02 ct/kWh
o Vergütung für Systemdienstleistungen 0,50 bzw. 0,70 ct/kWh je nach Jahr der Inbetriebnahme
o „60 %-Klausel“: Keine Vergütung für Anlagen, für die vor der Inbetriebnahme nicht nachgewiesen wurde, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 % des Referenzertrages erzielen können.
o Degression: 1% pro Jahr (seit 2009)
o Repowering-Bonus bei Ersatz alter Anlagen, wenn mindestens die 2-fache Leistung installiert wird: Anfangsvergütung erhöht sich um 0,5 ct/kWh
(Quelle: Hr. Kröger, Bundesverband Kleinwindanlagen
http://www.thema-energie.de/en...s-eeg.html )
Angaben ohne Gewähr !!! Bei Änderungen und Erweiterungen bitte umgehend melden
Stand: 04.10.2009