In Bremen gelten folgende Regelungen zur Genehmigungspflicht von Kleinwindanlagen:
§ 59 Abs. 1 S. 1 BremBO - grundsätzliche Genehmigungspflichtigkeit
Beachte aber: § 59 Abs. 1 S. 2 BremBO - Den Bauaufsichtsbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen Vorhaben auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens zu verzichten.
§ 61 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) BremBO - Verfahrensfreistellung für Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung
§ 62 BremBO - Genehmigungsfreistellung für KWEA im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn kein Widerspruch zu dessen Festsetzungen und keine Erklärung der Gemeinde, dass das Genehmigungsverfahren durchzuführen ist
§ 63 S. 1 BremBO - vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Stand: 13.12.2011
§ 59 Abs. 1 S. 1 BremBO - grundsätzliche Genehmigungspflichtigkeit
Beachte aber: § 59 Abs. 1 S. 2 BremBO - Den Bauaufsichtsbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen Vorhaben auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens zu verzichten.
§ 61 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) BremBO - Verfahrensfreistellung für Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung
§ 62 BremBO - Genehmigungsfreistellung für KWEA im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn kein Widerspruch zu dessen Festsetzungen und keine Erklärung der Gemeinde, dass das Genehmigungsverfahren durchzuführen ist
§ 63 S. 1 BremBO - vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Stand: 13.12.2011