Bremen

 
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Bremen

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Gepostet: 13.12.2011 - 14:43 Uhr  ·  #1
In Bremen gelten folgende Regelungen zur Genehmigungspflicht von Kleinwindanlagen:

§ 59 Abs. 1 S. 1 BremBO - grundsätzliche Genehmigungspflichtigkeit

Beachte aber: § 59 Abs. 1 S. 2 BremBO - Den Bauaufsichtsbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen Vorhaben auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens zu verzichten.

§ 61 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) BremBO - Verfahrensfreistellung für Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung

§ 62 BremBO - Genehmigungsfreistellung für KWEA im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn kein Widerspruch zu dessen Festsetzungen und keine Erklärung der Gemeinde, dass das Genehmigungsverfahren durchzuführen ist

§ 63 S. 1 BremBO - vereinfachtes Genehmigungsverfahren



Stand: 13.12.2011
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Abstandsflächen

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Gepostet: 13.12.2011 - 14:54 Uhr  ·  #2
In Bremen gelten folgende Regelungen zu Abstandsflächen:

§ 6 Abs. 4 S. 1 BremBO - Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Gebäudehöhe, bei Windenergieanlagen also nach deren Gesamthöhe.

§ 6 Abs. 5 BremBO - Abstandsflächentiefe beträgt das 0,4fache dieser Höhe, in Gewerbe- und Industriegebieten das 0,2fache, jeweils aber mindestens 3 m
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