Hamburg

 
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Hamburg

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Gepostet: 13.12.2011 - 15:24 Uhr  ·  #1
Für Hamburg gelten zur Genehmigungsbedürftigkeit folgende Regelungen:

§ 60 HBauO i.V.m. Ziff. 4.5 der Anlage 2 zur HBauO - Genehmigungsfreiheit für Windenergieanlagen in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten oder im Hafennutzungsgebiet mit einer Gesamthöhe von maximal 15 m über der Geländeoberfläche

§ 61 HBauO - förmliches Genehmigungsverfahren für Kleinwindanlagen außerhalb der oben genannten Baugebiete und Anlagen in den genannten Gebieten, die höher als 15 m sind

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HBauO - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Kleinwindanlagen die als untergeordnete Nebenanlage zu einem Gebäude errichtet werden



Stand: 13.12.2011
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Abstandsflächen

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Gepostet: 13.12.2011 - 15:38 Uhr  ·  #2
In Hamburg gelten für die Ermittlung von Abstandsflächen folgende Regelungen:

§ 6 Abs. 4 S. 1 HBauO - Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; übertragen auf Windenergieanlagen ist von der Gesamthöhe als Maßstab (H) auszugehen

§ 6 Abs. 5 HBauO - Tiefe der Abstandsflächen = 0,4H; in Gewerbe- und Industriegebieten genügen 0,2H; Mindesttiefe = 2,5 m
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