Für Hamburg gelten zur Genehmigungsbedürftigkeit folgende Regelungen:
§ 60 HBauO i.V.m. Ziff. 4.5 der Anlage 2 zur HBauO - Genehmigungsfreiheit für Windenergieanlagen in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten oder im Hafennutzungsgebiet mit einer Gesamthöhe von maximal 15 m über der Geländeoberfläche
§ 61 HBauO - förmliches Genehmigungsverfahren für Kleinwindanlagen außerhalb der oben genannten Baugebiete und Anlagen in den genannten Gebieten, die höher als 15 m sind
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HBauO - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Kleinwindanlagen die als untergeordnete Nebenanlage zu einem Gebäude errichtet werden
Stand: 13.12.2011
§ 60 HBauO i.V.m. Ziff. 4.5 der Anlage 2 zur HBauO - Genehmigungsfreiheit für Windenergieanlagen in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten oder im Hafennutzungsgebiet mit einer Gesamthöhe von maximal 15 m über der Geländeoberfläche
§ 61 HBauO - förmliches Genehmigungsverfahren für Kleinwindanlagen außerhalb der oben genannten Baugebiete und Anlagen in den genannten Gebieten, die höher als 15 m sind
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HBauO - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Kleinwindanlagen die als untergeordnete Nebenanlage zu einem Gebäude errichtet werden
Stand: 13.12.2011