Sachsen

 
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Sachsen

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Gepostet: 24.01.2012 - 09:30 Uhr  ·  #1
Zur Genehmigungsbedürftigkeit von Kleinwindanlagen gelten in Sachsen folgende Regelungen:

§ 61 Abs. 1 Nr. 3c SächsBO - Verfahrensfreiheit für Windenergieanlagen mit maximal 10 m Gesamthöhe und Rotordurchmesser bis 3 m, außer in reinen Wohngebieten

§ 62 SächsBO - Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung für Kleinwindanlagen bis 30 m Gesamthöhe im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn kein Widerspruch zu Festsetzungen des Bebauungsplans, Erschließung gesichert und innerhalb von 3 Wochen nach Eingang Bauvorlagen keine Erklärung der Gemeinde zur Notwendigkeit eines Genehmigungsverfahrens bzw. vorläufige Untersagung

§ 63 SächsBO - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Kleinwindanlagen bis 30 m Gesamthöhe



Stand: 24.01.2012
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Abstandsflächen

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Gepostet: 24.01.2012 - 09:39 Uhr  ·  #2
In Sachsen gelten folgende Abstandsflächenregelungen:

§ 6 Abs. 1 S. 2 SächsBO - bauliche Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung müssen gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen Abstandsflächen einhalten

§ 6 Abs. 4 S. 1 SächsBO - die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe (H) --> bei KWEA wohl Gesamthöhe

§ 6 Abs. 5 S. 1 SächsBO - die allgemeine Abstandsflächentiefe beträgt 0,4 H, mindestens aber 3 m
§ 6 Abs. 5 S. 2 SächsBO - in Gewerbe- und Industriegebieten beträgt sie 0,2 H, mindestesn aber 3 m
§ 6 Abs. 5 S. 3 SächsBO - vor Außenwänden von Wohngebäuden mit max. 7 m Höhe und max. 3 Geschossen genügt eine Abstandsflächentiefe von 3 m



Stand: 24.01.2012
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