Zur Genehmigungsbedürftigkeit von Kleinwindanlagen gelten in Sachsen folgende Regelungen:
§ 61 Abs. 1 Nr. 3c SächsBO - Verfahrensfreiheit für Windenergieanlagen mit maximal 10 m Gesamthöhe und Rotordurchmesser bis 3 m, außer in reinen Wohngebieten
§ 62 SächsBO - Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung für Kleinwindanlagen bis 30 m Gesamthöhe im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn kein Widerspruch zu Festsetzungen des Bebauungsplans, Erschließung gesichert und innerhalb von 3 Wochen nach Eingang Bauvorlagen keine Erklärung der Gemeinde zur Notwendigkeit eines Genehmigungsverfahrens bzw. vorläufige Untersagung
§ 63 SächsBO - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Kleinwindanlagen bis 30 m Gesamthöhe
Stand: 24.01.2012
§ 61 Abs. 1 Nr. 3c SächsBO - Verfahrensfreiheit für Windenergieanlagen mit maximal 10 m Gesamthöhe und Rotordurchmesser bis 3 m, außer in reinen Wohngebieten
§ 62 SächsBO - Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung für Kleinwindanlagen bis 30 m Gesamthöhe im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn kein Widerspruch zu Festsetzungen des Bebauungsplans, Erschließung gesichert und innerhalb von 3 Wochen nach Eingang Bauvorlagen keine Erklärung der Gemeinde zur Notwendigkeit eines Genehmigungsverfahrens bzw. vorläufige Untersagung
§ 63 SächsBO - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Kleinwindanlagen bis 30 m Gesamthöhe
Stand: 24.01.2012