Zur Genehmigungsbedürftigtkeit von Kleinwindanlagen gelten in Thüringen folgende Regelungen:
§ 63 Abs. 1 Nr. 2a c) ThürBO - Verfahrensfreiheit für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von maximal 10 m und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m, außer in reinen Wohngebieten und im Außenbereich
§ 63a ThürBO - Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung für Kleinwindanlagen bis 30 m Gesamthöhe
Voraussetzungen: Standort im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, kein Widerspruch zu dessen Festsetzungen, Erschließung gesichert und keine Erklärung der Gemeinde, dass Genehmigungsverfahren notwendig bzw. Untersagung innerhalb 1 Monat nach Eingang der Bauvorlagen
§ 63b Abs. 1 ThürBO - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für genehmigungspflichtige KWEA bis 30 m Gesamthöhe
Stand: 24.01.2012
§ 63 Abs. 1 Nr. 2a c) ThürBO - Verfahrensfreiheit für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von maximal 10 m und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m, außer in reinen Wohngebieten und im Außenbereich
§ 63a ThürBO - Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung für Kleinwindanlagen bis 30 m Gesamthöhe
Voraussetzungen: Standort im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, kein Widerspruch zu dessen Festsetzungen, Erschließung gesichert und keine Erklärung der Gemeinde, dass Genehmigungsverfahren notwendig bzw. Untersagung innerhalb 1 Monat nach Eingang der Bauvorlagen
§ 63b Abs. 1 ThürBO - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für genehmigungspflichtige KWEA bis 30 m Gesamthöhe
Stand: 24.01.2012