„mitgezogene Privilegierung“ trotz 180m Abstand zum Nebenerwerbslandwirt

OVG Lüneburg , Urteil vom 29.10.2015, Az: 12 LC 73/15
 
Uwe Hallenga
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„mitgezogene Privilegierung“ trotz 180m Abstand zum Nebenerwerbslandwirt

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Gepostet: 02.11.2015 - 11:08 Uhr  ·  #1
OVG Lüneburg , Urteil vom 29.10.2015, Az: 12 LC 73/15

Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 29.10.2015 in einem von einem Anlagenbetreiber angestrengten Klageverfahren die Behörde (des Landkreises Diepholz) jüngst verpflichtet, einem so genannten Nebenerwerbslandwirt einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwindenergieanlage zu erteilen. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, lässt sich aber bereits heute sehr gut in Verfahren nutzen.

Für bemerkenswert positiv und annähend mutig halte ich es insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht des Landes Niedersachsen die KWEA trotz der Entfernung von 180 Metern zum Hof als noch dem im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienend zuordnete und damit die „mitgezogene Privilegierung“ bejahte. Auch der Umstand, dass ein Teil des Kleinwindstroms in einem Wohngebäude genutzt wird, stand der „mitgezogenen landwirtschaftlichen Privilegierung“ nicht entgegen.

Kurz zum Sachverhalt:
Was hatte das OVG zu entscheiden?
Der Kläger hatte einen Antrag für eine Kleinwindanlage mit einer Gesamthöhe von 34,05 Metern gestellt. Der Standort war etwa 180 Metern südlich der Hofstelle beabsichtigt, wobei der Kläger diese ausnahmsweise weite Entfernung mit besonderen örtlichen Gegebenheiten begründete.

Kurz zum Urteil: Wie hat das OVG am 29.10.2015 entschieden?
Das OVG hat entschieden, dass die KWEA dem im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers diene. Denn die Anlage sei dem Betrieb zu- und untergeordnet, weil der durch die geplante Anlage erzeugte Strom weit überwiegend unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu Gute kommen solle. Bei der Ermittlung dieses Anteils sei wegen des engen Zusammenhangs auch die Energie, die in dem auf der Hofstelle errichteten Wohnhaus des Klägers verbraucht wird, berücksichtigungsfähig.
Auch die Entfernung von 180 Metern zwischen dem geplanten Standort und der Hofstelle stehe nach den örtlichen Gegebenheiten einer äußerlichen Zuordnung der Windenergieanlage zu dem zu versorgenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht entgegen. Denn der Kläger habe nachvollziehbare Gründe dafür angegeben, dass seine KWEA nicht näher an der Hofstelle, sondern nur am beantragten Standort errichtet werden könnte.

Für Nachfragen zu diesem für die Kleinwindenergie in Deutschland sehr erfreulichem Urteil steht Ihnen unter anderen auch der juristischer Beirat des Bundesverbandes Kleinwindanlagen mit Herr Rechtsanwalt Dr. Legler zur Verfügung.

Zur Verfügung gestellt von: Dr. Dirk Legler, Rechtsbeirat des BVKW, recht@bundesverband-kleinwindanlagen.de
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