Es gelten in Rheinland-Pfalz folgende Regelungen zu den Abstandsflächen:
§ 8 Abs. 8 S. 1 LBO R-P - für bauliche Anlagen mit der Wirkung von Gebäuden gelten die Abstandsflächenregelungen entsprechend
§ 8 Abs. 8 S. 2 LBO R-P - bauliche Anlagen könne ohne die Einhaltung von Abstandsflächen oder mit geringeren Abstandsflächen als gesetztlich vorgegeben zulässig sein, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist
§ 8 Abs. 4 LBO R-P - Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe (H) --> bei Kleinwindanlagen nach der Gesamthöhe
§ 8 Abs. 6 LBO R-P - Abstandsflächentiefe ist allgemein 0,4 H; in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H; in Kerngebieten und Sondergebieten, die nicht Erholungszwecken dienen sind Abstandsflächen mit weniger als 0,4 H Tiefe möglich, wenn die Nutzung des jeweiligen Gebiets dies rechtfertigt; in jedem Fall muss die Abstandsflächentiefe mindestens 3 m betragen
Stand: 23.01.2012