Rheinland-Pfalz

 
schettler@maslaton.de
****
Avatar
Geschlecht:
Herkunft: Leipzig
Homepage: maslaton.de
Beiträge: 52
Dabei seit: 03 / 2011
Betreff:

Rheinland-Pfalz

 · 
Gepostet: 23.01.2012 - 16:43 Uhr  ·  #1
In Rheinland-Pfalz gelten zur Genehmigungsbedürftigkeit folgende Vorschriften:

§ 62 LBO R-P - Katalog der Genehmigungsfreien Vorhaben --> KWEA nicht erfasst --> Genehmigungspflicht gem. § 61 LBO R-P

§ 66 Abs. 1 Nr. 1 LBO R-P - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Wohngebäude einschließliche Nebenanlagen (z.B. KWEA)
§ 66 Abs. 1 Nr. 2 LBO R-P - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für landwirtschaftliche Betriebsgebäude einschließlich Nebenanlagen (z.B. KWEA)

§ 67 LBO R-P - Möglichkeit des Freistellungsverfahrens (1 Monat nach Vorlage der Bauunterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde darf mit dem Bau begonnen werden)
Voraussetzungen: Errichtung eines Wohngebäudes bzw. dessen Nebenanlage; im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans; Erschließung gesichert; keine Erklärung der Gemeinde, dass Genehmigungsverfahren durchzuführen ist


Stand: 23.01.2012
schettler@maslaton.de
****
Avatar
Geschlecht:
Herkunft: Leipzig
Homepage: maslaton.de
Beiträge: 52
Dabei seit: 03 / 2011
Betreff:

Abstandsflächen

 · 
Gepostet: 23.01.2012 - 16:56 Uhr  ·  #2
Es gelten in Rheinland-Pfalz folgende Regelungen zu den Abstandsflächen:

§ 8 Abs. 8 S. 1 LBO R-P - für bauliche Anlagen mit der Wirkung von Gebäuden gelten die Abstandsflächenregelungen entsprechend

§ 8 Abs. 8 S. 2 LBO R-P - bauliche Anlagen könne ohne die Einhaltung von Abstandsflächen oder mit geringeren Abstandsflächen als gesetztlich vorgegeben zulässig sein, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist

§ 8 Abs. 4 LBO R-P - Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe (H) --> bei Kleinwindanlagen nach der Gesamthöhe

§ 8 Abs. 6 LBO R-P - Abstandsflächentiefe ist allgemein 0,4 H; in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H; in Kerngebieten und Sondergebieten, die nicht Erholungszwecken dienen sind Abstandsflächen mit weniger als 0,4 H Tiefe möglich, wenn die Nutzung des jeweiligen Gebiets dies rechtfertigt; in jedem Fall muss die Abstandsflächentiefe mindestens 3 m betragen



Stand: 23.01.2012
Gewählte Zitate für Mehrfachzitierung:   0