In Rheinland-Pfalz gelten zur Genehmigungsbedürftigkeit folgende Vorschriften:
§ 62 LBO R-P - Katalog der Genehmigungsfreien Vorhaben --> KWEA nicht erfasst --> Genehmigungspflicht gem. § 61 LBO R-P
§ 66 Abs. 1 Nr. 1 LBO R-P - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Wohngebäude einschließliche Nebenanlagen (z.B. KWEA)
§ 66 Abs. 1 Nr. 2 LBO R-P - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für landwirtschaftliche Betriebsgebäude einschließlich Nebenanlagen (z.B. KWEA)
§ 67 LBO R-P - Möglichkeit des Freistellungsverfahrens (1 Monat nach Vorlage der Bauunterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde darf mit dem Bau begonnen werden)
Voraussetzungen: Errichtung eines Wohngebäudes bzw. dessen Nebenanlage; im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans; Erschließung gesichert; keine Erklärung der Gemeinde, dass Genehmigungsverfahren durchzuführen ist
Stand: 23.01.2012
§ 62 LBO R-P - Katalog der Genehmigungsfreien Vorhaben --> KWEA nicht erfasst --> Genehmigungspflicht gem. § 61 LBO R-P
§ 66 Abs. 1 Nr. 1 LBO R-P - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Wohngebäude einschließliche Nebenanlagen (z.B. KWEA)
§ 66 Abs. 1 Nr. 2 LBO R-P - vereinfachtes Genehmigungsverfahren für landwirtschaftliche Betriebsgebäude einschließlich Nebenanlagen (z.B. KWEA)
§ 67 LBO R-P - Möglichkeit des Freistellungsverfahrens (1 Monat nach Vorlage der Bauunterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde darf mit dem Bau begonnen werden)
Voraussetzungen: Errichtung eines Wohngebäudes bzw. dessen Nebenanlage; im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans; Erschließung gesichert; keine Erklärung der Gemeinde, dass Genehmigungsverfahren durchzuführen ist
Stand: 23.01.2012