Nordrhein-Westfalen

 
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Nordrhein-Westfalen

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Gepostet: 13.12.2011 - 16:37 Uhr  ·  #1
Zur Genehmigungsbedürftigkeit für Kleinwindanlagen in Nordrhein-Westfalen gelten folgende Regelungen:

Nr. 6.1. Windenergie-Erlass:

"Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW ist daher für Windenergieanlagen bis 50 m Gesamthöhe, die entweder neben oder auf einem Gebäude errichtet werden sollen, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen."

§ 68 Abs. 1 BauO NRW - vereinfachte Baugenehmigungsverfahren

§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauO NRW - förmliches Baugenehmigungsverfahren für Kleinwindenergieanlage mit einer Höhe von mehr als 30 m



Stand: 13.12.2011
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Abstandsflächen

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Gepostet: 13.12.2011 - 16:49 Uhr  ·  #2
Für Abstandsflächen von (Klein-)Windenergieanlagen gelten in Nordrhein-Westfalen folgende spezielle Regelungen:

§ 6 Abs. 10 S. 3 BauO NRW - Maßstab (H) für die Ermittlung der Abstandsflächentiefen ist die Hälfte der Gesamthöhe der Anlage

§ 6 Abs. 5 BauO NRW - Abstandsflächentiefe = 0,8 H; in Kerngebieten 0,5 H; in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H

§ 6 Abs. 10 S. 4 BauO NRW - Abstandsflächen einer Windenergieanlage bilden einen Kreis um den geometrischen Mastmittelpunkt
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Gepostet: 14.12.2011 - 11:03 Uhr  ·  #3
Der Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011 lässt sich hier abrufen.
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Änderung der Bauordnung! Genehmigungsfreiheit für KWEA!

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Gepostet: 13.01.2012 - 11:56 Uhr  ·  #4
Mit Gesetz vom 22.12.2011 (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW v. 30.12.2011) wurde § 65 LBO NRW (Genehmigungsfreie Vorhaben) wie folgt ergänzt:

§ 65 Abs. 1: Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und
Einrichtungen ... bedarf keiner Baugenehmigung:
...
Nr. 44 Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
...
b) Kleinwindanlage bis zu 10 m Anlagenhöhe, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, sowie Mischgebiete
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