Zur Genehmigungsbedürftigkeit für Kleinwindanlagen in Nordrhein-Westfalen gelten folgende Regelungen:
Nr. 6.1. Windenergie-Erlass:
"Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW ist daher für Windenergieanlagen bis 50 m Gesamthöhe, die entweder neben oder auf einem Gebäude errichtet werden sollen, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen."
§ 68 Abs. 1 BauO NRW - vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauO NRW - förmliches Baugenehmigungsverfahren für Kleinwindenergieanlage mit einer Höhe von mehr als 30 m
Stand: 13.12.2011
Nr. 6.1. Windenergie-Erlass:
"Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW ist daher für Windenergieanlagen bis 50 m Gesamthöhe, die entweder neben oder auf einem Gebäude errichtet werden sollen, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen."
§ 68 Abs. 1 BauO NRW - vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauO NRW - förmliches Baugenehmigungsverfahren für Kleinwindenergieanlage mit einer Höhe von mehr als 30 m
Stand: 13.12.2011