Allgemeine Richtlinien zu KWA in NRW?

 
mtueckcr
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Allgemeine Richtlinien zu KWA in NRW?

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Gepostet: 20.07.2011 - 12:11 Uhr  ·  #1
Hallo liebe Kleinwindler,

ich mache zur Zeit ein Projekt im Praktikum über Kleinwindanlagen. Weiß jemand ob es allgemeine Richtlinien zu Nabenhöhe, etc. für NRW und andere Bundesländer gibt?
Interessant wären:

welche ist die Max. zulässige Nabenhöhe?
gibt es einen Min. Abstand zum Nachbargundstück?
gibt es einen Max. Abstand zum Verbraucher (Haus, etc.)?
ist eine Nachbahrschaftseinverständnis erforderlich?
Erforderliche Gutachten (Schallgutachten, etc.)

Ich freue mich über alles was mir weiterhilft.
Viele Grüße

mtueckcr
XXLRay
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Re: Allgemeine Richtlinien zu KWA in NRW?

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Gepostet: 20.07.2011 - 15:20 Uhr  ·  #2
mtueckcr
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Re: Allgemeine Richtlinien zu KWA in NRW?

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Gepostet: 20.07.2011 - 15:40 Uhr  ·  #3
Hallo XXL Ray,

ja das hatte ich schon gesehen und hab es auch schon in meine Recherche mit aufgenommen, ich hatte gehofft es gäbe noch jemanden der mehr weiß. Also zu den Bundesländern die nicht aufgelistet sind. Und interessant wären auch einzelne Fälle wo jemand eine Baugenehmigung beantragt hat und welche Rahmenbedingungen es da gab, etc.

Viele Grüße

mtueckcr
XXLRay
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Re: Allgemeine Richtlinien zu KWA in NRW?

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Gepostet: 20.07.2011 - 16:09 Uhr  ·  #4
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Re: Allgemeine Richtlinien zu KWA in NRW?

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Gepostet: 02.12.2012 - 06:12 Uhr  ·  #5
Liebe Windfreunde,
ich habe im Landwirtschaftliches Wochenblatt, Ausgabe 48 vom 29.11.2012 –
Seite 8 – Frage und Antwort ?!, folgenden Artikel gelesen.

Wörtlich abgeschrieben wie folgt:
Frage:
Wir möchten eine kleine Windkraftanlage (6kW) für den Eigenbedarf am Hof bauen
(Nabenhöhe 15m). Die Landwirtschaftskammer sagt, die Anlage sei nicht wirtschaftlich. Deshalb lehnt der Kreis die Baugenehmigung ab. Müssen wir dies hinnehmen?
Mats R. in Z.

Antwort:
Sie wollen die Anlage offensichtlich außerhalb einer Windzone in Hofnähe bauen und den erzeugten Windstrom überwiegend selbst gebrauchen. § 35 Absatz 1 BauGB ermöglicht eine Baugenehmigung, wenn die Anlage einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Für das Dienen kommt es auch darauf an, ob Sie Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und aus dem Betriebe der Anlage einen erheblichen Teil Ihres Einkommens erwirtschaften können.
Ob Sie einen erheblichen Teil Ihres Einkommens erwirtschaften können, hängt von den Investitions- und Wartungskosten einerseits und vom Windstromertrag und dessen Verwertung andererseits ab. Den Windstromertrag ermitteln dafür spezialisierte Gutachter mithilfe der meteorologisch begründeten Weibull-Faktoren für 15 m über Grund am jeweiligen Standort und der für die jeweilige Windenergieanlage ermittelten Leistungskennlinie.
Ob für die von Ihnen ausgesuchte Anlage eine berechnete oder gemessene Leistungskennlinie existiert, weiß der Hersteller. Die Verwertung des Stroms ist einerseits durch den im landwirtschaftlichen Betrieb gebrauchten Strom, andererseits durch die Einspeisung von Überschussstrom gekennzeichnet. Soweit der Windstrom den Zukauf von Niederspannungsstrom ersetzt, ist mit zukünftig erheblich über die allgemeine Inflationsrate steigenden Endverbraucherpreisen zu rechnen, beispielsweise mit 5,2 % pro Jahr, wie in den letzten fünf Jahren. Die Investitionskosten kleiner Windenergieanlagen liegen pro kW Nennleistung erheblich über denen großer Anlagen, die Erträge kleiner Anlagen pro kW Nennleistung erheblich unter denen großer Anlagen.
Ohne erhebliche Investitionszuschüsse, wie sie in der ersten Hälfte der 1990er –Jahre gewährt wurde, kann eine derartige Kleinstwindanlage keinen erheblichen Beitrag zum Einkommen liefern. Sie dient daher nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb und kann nach § 35 Absatz 1 BauGB nicht genehmigt werden.
Stefan Blome


Ist diese Antwort sachlich richtig?
XXLRay
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Re: Allgemeine Richtlinien zu KWA in NRW?

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Gepostet: 02.12.2012 - 09:24 Uhr  ·  #6
Stargazer
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Re: Allgemeine Richtlinien zu KWA in NRW?

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Gepostet: 02.12.2012 - 09:28 Uhr  ·  #7
Hallo Tech,

ich habe den Beitrag auch gelesen.
Ich war ein bisschen erstaunt, dass das Wochenblatt so eine Antwort schreibt.
Meiner Meinung nach hat derjenige der die Antwort verfasst hat, voll am Thema vorbeigeschrieben. Ich kenne den Fall mehr oder weniger persönlich und weiß, das dort alles von dem Schriftstück der Lawika abhängt. Soviel zum Thema priveligiert.

Es kann keiner sagen, meist noch nicht einmal der Betreiber der Anlage, ob die Anlage wirtschaftlich arbeitet. Leider wurde in dem vorliegenden Fall auch keine Windmessung vor Ort gemacht um das bei der Kammer grob angeben zu können.

Fakt ist, das dem Fragesteller hier überhaupt nicht weitergeholfen wurde. Denn er will, was er auch überall bei den Ämtern angeben hat, den Strom selber nutzen.
Soweit ich weiß, hat das Bauamt in diesem Fall sogar positiv entschieden.
Er will ja nicht durch direktes Netzeinspeisen reich werden. Außerdem gibt es doch immer noch die 60% Eigennutzungsregelung. Die sollte dann greifen und die Sache wäre durch. Doch leider wird hier so etwas von wirtschaftlich argumentiert, das ich die zweite Hälfte des Artikels auch zwei mal lesen musste um genau herauszulesen was der Antwortschreiber da meint. Der hat in diesem Fall keine Erfahrung mit der Genehmigung von Kleinwindanlagen. Für mich ist die Antwort eine Mischung aus Wissen von den großen Anlagen gepaart mit "schneller" Internetrecherche. Vieles klingt für mich zitiert. Diese Antwort nutzt daher keinen und schadet eher allen die so etwas vorhaben.

By the way...wie sieht es bei dir und der Anlage aus, Tech ?

Viele Grüße

André
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Re: Allgemeine Richtlinien zu KWA in NRW?

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Gepostet: 02.12.2012 - 09:43 Uhr  ·  #8
Zitat

Es kann keiner sagen, meist noch nicht einmal der Betreiber der Anlage, ob die Anlage wirtschaftlich arbeitet.


Das ist wohl wahr. Aber man darf auch sagen, dass man ermessen kann, wann eine Anlage mit Sicherheit nicht (betriebs-) wirtschaftlich arbeitet. Wenn man etwa über weniger als 4,5 m/s Wind verfügt - nur um einmal eine Hausnummer zu nennen - wird das sicherlich der Fall sein. Auch bei 5 m/s wird man noch nicht sicher in der wirtschaftlichen Gewinnzone liegen. Das heißt, ein "erheblicher Teil" des Einkommens wird tatsächlich nicht daraus resultieren. Aber ob man im Jahr 2012 - wo jeder Beitrag zur Vermeidung von CO2 Gold wert ist - von Seiten der Behörden noch so argumentieren sollte... Immerhin wird ja nicht das Geld des Steuerzahlers ausgegeben, sondern eine private Investition getätigt. Und eine 15-Meter-Anlage auf einem Bauernhof stört das Landschaftsbild nun überhaupt nicht. Im Gegenteil...

Dieter
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Re: Allgemeine Richtlinien zu KWA in NRW?

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Gepostet: 02.12.2012 - 10:30 Uhr  ·  #9
Kleiner Nachtrag für weitere Diskussionen mit Behörden: Ihr könntet geltend machen, dass die Anlage nicht nur allein der Stromgewinnung dient, sondern auch als "Image-Werbung" für umweltschonenede landwirtschaftliche Produktion und "saubere" Produkte. Und dass diese Funktion der Anlage für Euch auch eine erhebliche Wertschöpfung darstellt. Dieser Argumentation dürfte sich eigentlich auch die Landwirtschaftskammer nicht verschließen.

Ich kenne hier Bio-Bauernhöfe oder Gärtnereibetriebe, die klar erkannt haben, dass sie mit der Stromerzeugung allein wirtschaftlich nicht in der Gewinnzone sind. Aber der Image-Gewinn ist ihnen die Investition wert...

Dieter
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Re: Allgemeine Richtlinien zu KWA in NRW?

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Gepostet: 02.12.2012 - 11:49 Uhr  ·  #10
Vielen Dank für Eure schnelle Rückmeldung.
Der Bundesverband f. Kleinwindanlagen hat von mir auch den Artikel erhalten, mit der Bitte um Stellungnahme, hier wird eine Antwort wohl wieder auf sich warten lassen. Würde mir wünschen, dass der Verband einen Leserbrief mit richtiger Antwort verfasst, damit dem Fragesteller auch kompetent geholfen werden kann.
Eure Gedanken und Ansichten zu diesem Artikel teile ich ausdrücklich! Das Wochenblatt informiert gerade den Personenkreis, die für die Umsetzung erneuerbarer Energien nicht nur durch Biogas und Sonnenenergie Möglichkeiten bieten. Kleinwindanlagen können bei der Eigenversorgung im Energiemix einen wichtigen Beitrag leisten. Schade, dass im Landwirtschaftlichen Wochenblatt hier dieses Thema so dargestellt wird, als ob der Gedanke an eine Kleinwindanlage schon unsinnig ist.
Ich warte übrigens selbst geduldig auf die Entscheidung des Gemeinderates, der es geschafft hat, meinen Antrag nun fast ein Jahr von Sitzung zu Sitzung zu verschieben.
Solche Experten, wie Stefan Blome, des Wochenblattes machen es so nicht einfacher, das Interesse an Kleinwindanlagen zu wecken.
Gruß an alle Tech
Stargazer
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Re: Allgemeine Richtlinien zu KWA in NRW?

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Gepostet: 09.02.2013 - 18:38 Uhr  ·  #11
Hallo Tech,

hat sich schon jemand vom Bundesverband bei dir gemeldet ?

In dieser Woche steht wieder ein Artikel von dem Herrn Blome im Wochenblatt.
Diesesmal aber zum Thema Großwindanlagen und Bürgerwindparks.

Naja...es unterstreicht nochmals meinen oben geschilderten Eindruck.

Viele Grüße

André
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Re: Allgemeine Richtlinien zu KWA in NRW?

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Gepostet: 10.02.2013 - 11:51 Uhr  ·  #12
Hallo Andre,

Ich bin seit 2 Jahren zahlendes Mitglied beim Bundesverband für Kleinwindanlagen. Leider habe ich nur einmal eine Antwort auf meine vielen Fragen zum Thema erhalten, trotz vieler Anfragen. Immer wurde ich auf Rückruf vertröstet, aber doch nicht zurückgerufen.
Zum Thema Kleinwindanlagen im Wochenblatt habe ich ebenfalls keine Rückantwort erhalten. Hast Du oder haben andere aus diesem Forum ebenfalls in dieser Art Erfahrungen mit dem Bundesverband für Kleinwindanlagen gemacht? Ich dachte, daß dieser Verband uns Kleinwindanlagenfreunde den Rücken stärkt. Leserbriefantworten durch Herrn Blome, wie im Wochenblatt geschrieben, richtigstellen würde. Aber leider geschieht hier nichts. Dadurch bleiben die Antworten des Herrn Blome vom Wochenblatt so stehen und hinterlassen eine falschen Eindruck zum Thema bei den Lesern, die sich für Kleinwindanlagen interessieren.

Viele Grüße

Tech
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