Liebe Windfreunde,
ich habe im Landwirtschaftliches Wochenblatt, Ausgabe 48 vom 29.11.2012 –
Seite 8 – Frage und Antwort ?!, folgenden Artikel gelesen.
Wörtlich abgeschrieben wie folgt:
Frage:
Wir möchten eine kleine Windkraftanlage (6kW) für den Eigenbedarf am Hof bauen
(Nabenhöhe 15m). Die Landwirtschaftskammer sagt, die Anlage sei nicht wirtschaftlich. Deshalb lehnt der Kreis die Baugenehmigung ab. Müssen wir dies hinnehmen?
Mats R. in Z.
Antwort:
Sie wollen die Anlage offensichtlich außerhalb einer Windzone in Hofnähe bauen und den erzeugten Windstrom überwiegend selbst gebrauchen. § 35 Absatz 1 BauGB ermöglicht eine Baugenehmigung, wenn die Anlage einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Für das Dienen kommt es auch darauf an, ob Sie Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und aus dem Betriebe der Anlage einen erheblichen Teil Ihres Einkommens erwirtschaften können.
Ob Sie einen erheblichen Teil Ihres Einkommens erwirtschaften können, hängt von den Investitions- und Wartungskosten einerseits und vom Windstromertrag und dessen Verwertung andererseits ab. Den Windstromertrag ermitteln dafür spezialisierte Gutachter mithilfe der meteorologisch begründeten Weibull-Faktoren für 15 m über Grund am jeweiligen Standort und der für die jeweilige Windenergieanlage ermittelten Leistungskennlinie.
Ob für die von Ihnen ausgesuchte Anlage eine berechnete oder gemessene Leistungskennlinie existiert, weiß der Hersteller. Die Verwertung des Stroms ist einerseits durch den im landwirtschaftlichen Betrieb gebrauchten Strom, andererseits durch die Einspeisung von Überschussstrom gekennzeichnet. Soweit der Windstrom den Zukauf von Niederspannungsstrom ersetzt, ist mit zukünftig erheblich über die allgemeine Inflationsrate steigenden Endverbraucherpreisen zu rechnen, beispielsweise mit 5,2 % pro Jahr, wie in den letzten fünf Jahren. Die Investitionskosten kleiner Windenergieanlagen liegen pro kW Nennleistung erheblich über denen großer Anlagen, die Erträge kleiner Anlagen pro kW Nennleistung erheblich unter denen großer Anlagen.
Ohne erhebliche Investitionszuschüsse, wie sie in der ersten Hälfte der 1990er –Jahre gewährt wurde, kann eine derartige Kleinstwindanlage keinen erheblichen Beitrag zum Einkommen liefern. Sie dient daher nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb und kann nach § 35 Absatz 1 BauGB nicht genehmigt werden.
Stefan Blome
Ist diese Antwort sachlich richtig?