Zu Genehmigungsbedürftigkeit für Kleinwindanlagen gelten in Bayern folgende Regelungen:
Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 b) BayBO - Verfahrensfreiheit für Kleinwindkraftanlagen bis 10 m Höhe (wohl Gesamthöhe)
Ergänzung: Gemeint ist tatsächlich die Masthöhe zzgl. Rotorradius. Bei Dachmontagen wird die Gebäudehöhe allerdings NICHT mitgerechnet !!!
Art. 58 BayBO - Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung
--> Voraussetzungen: Kleinwindanlage ist kein Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 BayBO: Sonderbau = ab 30 m Höhe)
Standort im Geltungsbereich eines Bebauungsplans + kein Widerspruch zu dessen Festsetzungen
keine Erklärung der Gemeinde, dass Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist
Art. 59 BayBO - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für alle (Klein-)Windanlage unter 30 m
Stand: 23.12.2011
Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 b) BayBO - Verfahrensfreiheit für Kleinwindkraftanlagen bis 10 m Höhe (wohl Gesamthöhe)
Ergänzung: Gemeint ist tatsächlich die Masthöhe zzgl. Rotorradius. Bei Dachmontagen wird die Gebäudehöhe allerdings NICHT mitgerechnet !!!
Art. 58 BayBO - Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung
--> Voraussetzungen: Kleinwindanlage ist kein Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 BayBO: Sonderbau = ab 30 m Höhe)
Standort im Geltungsbereich eines Bebauungsplans + kein Widerspruch zu dessen Festsetzungen
keine Erklärung der Gemeinde, dass Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist
Art. 59 BayBO - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für alle (Klein-)Windanlage unter 30 m
Stand: 23.12.2011