Rechtsangelegenheiten

 
Che
*!*!*!*!*
Avatar
Geschlecht:
Herkunft: Wurzen
Alter: 69
Beiträge: 3712
Dabei seit: 06 / 2014
Betreff:

Rechtsangelegenheiten

 · 
Gepostet: 27.04.2023 - 19:55 Uhr  ·  #1
Hallo,
aufgeschreckt durch einen Link von Erdorf, der bei Nichtanmeldung bei der Netzagentur vor empfindlichen Strafen warnt,
bin ich der Sache mal nach gegangen.

Das Energiewirtschaftsgesetz gibt es wirklich, auch den § 95. Link z.B. https://dejure.org/gesetze/EnWG/95.html
Wo der Autor vom Artikel bei gartenpanda.de die Höchststrafe von 50.000 EUR her hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
Auch wird das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gelten.

Vielleicht findet einer Unterlagen von Bestrafungen bei Balkon-PV Anlagen, die nicht angemeldet wurden.
Wenn nichts zu finden ist, kann es auch ne Bagatelle sein. Aber sicher fühlen kann man sich aus meiner Sicht nicht.

Auch wenn die Anmeldung beim Energieversorger fehlt, und Energieüberschuss die Zählerscheibe rückwärts drehen lässt,
gibt es ein Gesetz, welches einem die Sache schwer machen kann, der § 268 STGB.

Nun ist das Verfälschen von Zählerständen sicher aus anderer Motivation geboren, als den zuvor lediglich "geliehenen" Strom zurück zu geben, damit er dem Energieversorger zur weiteren Verwertung zur Verfügung steht.
Dennoch weiß man nicht, wie sie reagieren.

Nicht dass ich hier gleich gesetzt werde mit denen, die möglichst voraus eilend stolz auf Kenntnis von Gesetzen sind, die einem das Leben schwer machen. Ich suche dann i.A. nach legalen Umgehungsmöglichkeiten, und fordere dazu auf.

Dennoch erachte ich es als notwendig, darauf hin zu weisen.

Persönlich wundere ich mich, dass es mir bisher nicht möglich war, mein selbst gebautes Windrad mit Black-600 Blättern jemandem aufs Grundstück zu stellen, mit Netzeinspeisung und teilen der Erträge. Aber Verzögerungen durch das Schiksal haben meistens einen triftigen Grund.
Hätte den Partner nämlich gewiss zu Einspeisung und Netmetering überredet, und ihm nach neuerlicher Kenntnis der Gesetze u.U. einen Bärendienst erwiesen.

Zusammenfassend:
Bei Netzeinspeisung ist gefordert, sowohl der Bundesnetzagentur als auch dem Netzbetreiber eine Anmeldung zu machen.
Auf Initiative vom VDE könnte bald letztere Anmeldung weg fallen, da die Netzagentur automatisch den Netzbetreiber informiert. Aber noch ist es nicht soweit.

Grüße vom Che
DerKanal
*
Avatar
Geschlecht: keine Angabe
Alter: 38
Beiträge: 4
Dabei seit: 03 / 2023
Betreff:

Re: Rechtsangelegenheiten

 · 
Gepostet: 28.04.2023 - 23:23 Uhr  ·  #2
Die 50000 steht in §95 Abs. 2 EnWG
Che
*!*!*!*!*
Avatar
Geschlecht:
Herkunft: Wurzen
Alter: 69
Beiträge: 3712
Dabei seit: 06 / 2014
Betreff:

Re: Rechtsangelegenheiten

 · 
Gepostet: 29.04.2023 - 10:58 Uhr  ·  #3
Windwirt
****
Avatar
Geschlecht: keine Angabe
Alter: 59
Beiträge: 123
Dabei seit: 01 / 2015
Betreff:

Re: Rechtsangelegenheiten

 · 
Gepostet: 29.04.2023 - 12:01 Uhr  ·  #4
Zitat geschrieben von Che

Ist mir selbst nach längerer Suche nicht gelungen, 50000 EUR zu finden.
https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__95.html

(1e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3, 4, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Maß hinaus einschränkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f bis 3i mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber einem vertikal integrierten Unternehmen kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und des Absatzes 1e eine höhere Geldbuße verhängt werden. Diese darf
Che
*!*!*!*!*
Avatar
Geschlecht:
Herkunft: Wurzen
Alter: 69
Beiträge: 3712
Dabei seit: 06 / 2014
Betreff:

Re: Rechtsangelegenheiten

 · 
Gepostet: 29.04.2023 - 13:15 Uhr  ·  #5
Tatsächlich. Danke.

Ist eben verdammt viel und sehr klausulierter Text.
Wäre der Betrag in Ziffern enthalten, so hätte die Suchfunktion im Text sicher angeschlagen. Aber so...

Müsste man nun sehen, was auf Kleinanwendung wie Klein-WEA und PV bis 800W input/600W output angewendet würde.
Gewählte Zitate für Mehrfachzitierung:   0