Zitat
Von WKA´s ist leider nichts direkt erwähnt, ich denke aber das es darauf anzuwenden wäre.
Das ist so nicht richtig. Grundsätzlich sind nur diejenigen Baumaßnahmen "genehmigungsfrei" (vgl. Anzeigepflicht), die explizit genannt werden. Über analoge, aber nicht explizit genannte Bauprojekte hat die jeweilige Gemeinde einen Ermessensspielraum, ob sie den jeweiligen Abschnitt in der Landesbauordnung für anwendbar hält.
Wenn nicht (meistens sagt in der Praxis dem unsicheren Gemeindebeamten die Rechtsaufsichtsbehörde wie die Entscheidung lauten "sollte") , muss man dann entweder Baugenehmigungsverfahren einleiten oder die Sache vor dem zuständigen Verwaltungsgericht klären lassen (so man denn will...).
Wobei im Baugenehmigungsverfahren die Verwaltung das dann nicht so einfach bügeln kann, weil WKA´s unter 30 Meter als "nicht raumbedeutsam" eingestuft werden und somit nicht auf Flächennutzungspläne mit Vorrangflächen und dergleichen verweisen kann. BImSchG findet naturgemäß ebenfalls keine Anwendung, da nur für Anlagengrößen ab 50 oder 60 Meter (müsst ich jetzt nachschaun für exakte Höhe). Das ist schonmal wesentlich moderater als der "Stempelmarathon", den sich Betreiber von großen WKA´s geben müssen (bei denen sich der dann aber auch x-mal eher rechnet...).
[Darüber hinaus ist in grundsätzlich eine Priviligierung der Baumaßnahme zu bejahen - auch im Aussenbereich sofern Einspeisung in´s öffentliche Netz (hier gibt´s ein höchstinstanzliches Urteil zu Klein-WKAs), da Umweltschutz Staatsziel nach Art. 20a GG ist und öffentliches Interesse bei Einspeisung vorliegt. Vgl. §35 Abs. 3 BauGB.]
Der ganze Heckmäck der unterschiedlichen Auslegungen von Gemeinde zu Gemeinde führt halt dazu, daß man sich nirgends wirklich sicher sein kann. Baden-Würtemberg bildet hier IMHO die einzige Ausnahme, so weit ich weiß. Wobei natürlich die Tendenz besteht, daß man im Norden etwas lockerer auslegt als in Bayern. Also hin zum Bauamt und fragen!